Reisemagazin & Urlaubsratgeber – DEMED.de
Informationen und Tipps zu Pauschalreisen und Urlaubsreisen

Die für europäische Fluggäste wichtigste internationale Rechtsgrundlage ist die Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der Europäischen Union (EU) vom 11.02.2004.

Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechteverordnung

Gemäß Art. 3 a), b), Abs. 3 gelten sämtliche Rechte der EU-Fluggastrechteverordnung nur für Fluggäste, die

  • von einem Flughafen auf dem Gebiet eines EU-Mitgliedsstaates starten oder dort landen,
  • oder in einem Nicht-EU-Land starten und auf dem Gebiet eines EU-Mitgliedsstaates landen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen zur EU gehört
  • und den regulären Flugpreis gezahlt oder Bonusmeilen eingesetzt haben, also nicht kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht verfügbar ist

Umfang der Rechte

Fällt der Flug in den Anwendungsbereich der Verordnung, greifen bestimmte Mindestrechte gemäß Art. 1 und 2 j), l) in folgenden Fällen:

  • Nichtbeförderung, das heißt bei der Weigerung, Fluggäste zu befördern
  • Annullierung, das heißt bei der Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war
  • oder bei einer Verspätung des Abfluges – gemäß Art. 6 Abs. 1 a) – c) von mindestens 2 Stunden (< 1.500km) bzw. 3 Stunden (inner-EU, 1.500km - 3.500 km) bzw. 4 Stunden (sonstige Flüge)

Liegt einer dieser Fälle vor, stehen Fluggästen gemäß Art. 4-6 grundsätzlich Ansprüche zu auf:

  • finanziellen Ausgleich in Höhe von 250 – 600 EUR je nach Flugdistanz gemäß Art. 7
  • wahlweise Stornierung des Fluges und Erstattung des Ticketpreises innerhalb von 7 Tagen oder eine anderweitige Beförderung gemäß Art. 8 Abs. 1 a) – c), z.B. Ersatzflug, Bahnticket, Mietwagen etc.; bei Verspätungen besteht dieser Anspruch gem. Art. 6 Abs. 1 iii) nur ab mindestens 5 Stunden Abflugverzögerung.
  • Betreuungsleistungen gemäß Art. 9, z.B. Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit oder – bei Übernachtungen – eine Unterbringung in einem Hotel inklusive Transfer.
Die Rechte von Fluggästen in Europa

Die Rechte von Fluggästen in Europa

Ausschluss der Rechte

Die Ansprüche können aber auch ausgeschlossen sein. Unter anderem aus folgenden Gründen:

Beim Ausgleichsanspruch:
Das Luftfahrtunternehmen weist gemäß Art. 5 Abs. 3 nach, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die unvermeidbar waren. Das ist z.B. der Fall bei extremen Unwettern, Naturkatastrophen oder Streiks. Einfaches schlechtes Wetter – wie etwa leichter Schneefall im Winter -, das zu einer Annullierung führt, schließt mangels außergewöhnlicher Umstände den Anspruch nicht aus. Dasselbe gilt in der Regel für technische Defekte.

Das ausführenden Luftfahrtunternehmen unterrichtet den Fluggast gemäß Art. 5 Abs. 1 c) i) über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit oder es bietet bei kürzerer Vorlaufzeit eine anderweitige Beförderung mit zumutbar anderen Abflug- und Ankunftszeiten an gemäß Art. 5 Abs. 1 c) ii) und iii).

Allgemein:
Verjährung: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre gemäß § 195 BGB und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Fluggast von den Umständen des Falls Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB.

Verspätung, Beschädigung oder Verlust des Gepäcks
In diesen Fällen greift das sog. Übereinkommen von Montreal. Die Luftfahrtunternehmen sind demnach auch zur einwandfreien Gepäckbeförderung verpflichtet. Verletzten sie diese Pflicht, müssen sie Schadensersatz leisten, die Obergrenze liegt bei ca. 1.350 EUR (September 2018). Egal ob Beschädigung, Verspätung oder Verlust des Gepäcks, wichtig ist jedenfalls, sich unverzüglich an die betreffende Fluggesellschaft zu wenden, am besten zunächst direkt vor Ort bei den entsprechenden Schaltern, z.B. “lost and found”.

Geltendmachung der Rechte

Für Fluggäste regelmäßig am interessantesten ist der meist zusätzlich zu den anderen Rechten geltend gemachte Ausgleichsanspruch auf Zahlung von 250 – 600 EUR. Eine unkomplizierte und aufwandsarme Möglichkeit, den Anspruch kostenlos zu prüfen, bieten diverse Internet-Plattformen für Fluggastrechte. Die Anbieter verzeichnen dabei eine sehr hohe Erfolgsquote. So haben die Anbieter vor Gericht eine Erfolgsquote von bis zu 99%. Gegen eine durchschnittliche Provision von 20 – 30 % der Entschädigungssumme machen die Anbieter Ihren Anspruch geltend, gegebenenfalls auch gerichtlich.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert